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   VG Berlin, 29.11.2002 - 5 A 196.02   

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VG Berlin, 29.11.2002 - 5 A 196.02 (https://dejure.org/2002,25627)
VG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2002 - 5 A 196.02 (https://dejure.org/2002,25627)
VG Berlin, Entscheidung vom 29. November 2002 - 5 A 196.02 (https://dejure.org/2002,25627)
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  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2002 - 5 A 196.02
    Der im Gesetz immer noch verwandte Begriff des Wartestandes muss dabei sachgerecht durch den Begriff des einstweiligen Ruhestandes ersetzt werden (Schütz, Kommentar LBG NW, Teil C, § 38 Rdnr. 1; vgl. zur Entwicklung von Wartestandsregelungen: BVerfGE 8, 332 ff. ).

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei Art. 33 Abs. 5 GG nur um jenen Kernbestand von Strukturprinzipien handelt, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl.u.a. BVerfGE 8, 332 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55] ).

    Da sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand in erster Linie darauf bezieht, ob die Zugehörigkeit des Beamten zum Kreis der politischen Beamten zutreffend angenommen worden ist, ob die zuständige Stelle entschieden hat und ob die formellen Voraussetzungen für die Maßnahme gegeben sind ( BVerfGE 8, 332 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55] [357] ), war die Zugehörigkeitsfrage insbesondere unter Berücksichtigung der rahmenrechtlichen Regelung des § 31 BRRG und der vom Bundesgesetzgeber selbst dem Kreis der politischen Beamten zugeordneten Ämter zu klären.

  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 182.61

    Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand - Plötzliche

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2002 - 5 A 196.02
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich grundlegend mit dem Institut des "politischen Beamten" in seinem Urteil vom 29. Oktober 1964 ( BVerwGE 19, 332 ff. [BVerwG 29.10.1964 - II C 182.61] ) auseinandergesetzt und unter Bezugnahme auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung dieses Begriffes ausgeführt, dass zwar eine weite Begrenzung des Ermessensspielraums für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand existiert, die auch dem Sinn der gesetzlichen Abgrenzung des betroffenen Kreises "politischer Beamter", wie sie abstrakt in § 31 Abs. 1 BRRG normiert ist, entspricht, jedoch die auf die fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung abstellenden Rahmenregelung den Kreis von Beamten, für die der Landesgesetzgeber die jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorsehen kann, in engen Grenzen halten solle ( BVerwGE 19, 332 [BVerwG 29.10.1964 - II C 182.61] [337] ).

    Nach BVerwGE 52, 33 (= ZBR 1977, 282), BVerwGE 19, 332 ff. [BVerwG 29.10.1964 - II C 182.61] aufgreifend, handelt es sich bei den Ämtern - hier bezogen auf § 36 BBG -, die den "politischen Beamten" übertragen sind, um politische Schlüsselstellen, die "das reibungslose Funktionieren des Übergangs von der politischen Spitze in die Beamtenhierarchie" zu gewährleisten haben (vgl. auch Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 33 Rdnr. 73 einschließlich Fußnote 7), gekennzeichnet auch als "Transformationsfunktion".

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2002 - 5 A 196.02
    Denn auch bei einer Vorlagepflicht im Hauptsacheverfahren kann durch das Fachgericht vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, wenn dies - was hier gegeben ist - nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, NJW 1992, 2749 [2750]; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 326 ff., 977).
  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2002 - 5 A 196.02
    Ausgehend von dieser Stellung wird deutlich, welche weitgehenden Sicherungen dagegen bestehen, dass die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten ( § 146 GVG ) und das der Landesjustizverwaltung zustehende "Recht der Aufsicht und Leitung" (§ 147 GVG ) anderen als "justizgemäßen" Einflüssen auf Entschließungen der Staatsanwaltschaft Raum gewähren ( BVerfG, Urteil vom 19. März 1959 - 1 BvR 295/58 -, NJW 1959, 871 [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58] [872]).
  • BGH, 14.07.1971 - 3 StR 73/71

    Notwendigkeit einer erneuten förmlichen Beratung nach Wiedereintritt in eine

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2002 - 5 A 196.02
    Die Staatsanwaltschaft hat nur den Rechtswillen, nicht den politischen Machtwillen des Staates zu vertreten (Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG , Teil III, 1960, § 146 Rdnr. 5), sie ist eine mit einem wichtigen Teil der Rechtspflege befasste Justizbehörde, die eine Brücke zwischen Exekutive und Judikative bildet (Roxin, a.a.O., 114), ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege ( BGHSt 24, 170 [171] ).
  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2002 - 5 A 196.02
    Im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung neuer Wartestandsbestimmungen hatte das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1957 darauf hingewiesen, dass das Beamtentum gegen eine unsachliche Ausweitung oder Verschlechterung der Wartestandsbestimmungen geschützt sei, denn "zu fordern ist, dass die im Einzelfall getroffene Regelung nach der Art der Dienstleistung, den von der Regel abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Elementen des Dienstes sachgerecht erscheint, sich also nicht grundsätzlich und ohne vernünftigen Grund von allgemeinen Regeln des Beamtenrechts löst" ( BVerfGE 7, 155 [BVerfG 17.10.1957 - 1 BvL 1/57] [164] ).
  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 C 39.00

    Politischer Beamter; Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Neubesetzung des

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2002 - 5 A 196.02
    Nach Sinn und Zweck des § 31 Abs. 1 BRRG muss es sich um ein Amt handeln, bei dem das in der Vorschrift definierte Vertrauensverhältnis zu dem jeweiligen Verfassungsorgan gefordert wird ( BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 C 39.00 -, NVwZ 2002, 604 ff. [BVerwG 13.09.2001 - 2 C 39/00] ).
  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2002 - 5 A 196.02
    Ähnlich wie im Fall erlassener Rechtsverordnungen, die - mit der Ausnahme, dass sie allein keine sinnvolle Regelung darstellen - als weiterhin gültig angesehen werden, auch wenn das die entsprechende Ermächtigung enthaltene Gesetz außer Kraft getreten ist (vgl.z.B. BVerfGE 9, 3 [BVerfG 03.12.1958 - 1 BvR 488/57] [12]; 12, 341 [346 f.]; 14, 245 [249]; 44, 216 [226]), führt auch hier der Wegfall der Verfassungsnorm nicht zum Wegfall des darauf fußenden Gesetzes, da auch ohne Existenz des früheren Art. 44 Abs. 2 VvB a.F. das Gesetz weiterhin einen in sich sinnvollen Regelungsgehalt hat und angewandt werden kann.
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2002 - 5 A 196.02
    Ähnlich wie im Fall erlassener Rechtsverordnungen, die - mit der Ausnahme, dass sie allein keine sinnvolle Regelung darstellen - als weiterhin gültig angesehen werden, auch wenn das die entsprechende Ermächtigung enthaltene Gesetz außer Kraft getreten ist (vgl.z.B. BVerfGE 9, 3 [BVerfG 03.12.1958 - 1 BvR 488/57] [12]; 12, 341 [346 f.]; 14, 245 [249]; 44, 216 [226]), führt auch hier der Wegfall der Verfassungsnorm nicht zum Wegfall des darauf fußenden Gesetzes, da auch ohne Existenz des früheren Art. 44 Abs. 2 VvB a.F. das Gesetz weiterhin einen in sich sinnvollen Regelungsgehalt hat und angewandt werden kann.
  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2002 - 5 A 196.02
    Ähnlich wie im Fall erlassener Rechtsverordnungen, die - mit der Ausnahme, dass sie allein keine sinnvolle Regelung darstellen - als weiterhin gültig angesehen werden, auch wenn das die entsprechende Ermächtigung enthaltene Gesetz außer Kraft getreten ist (vgl.z.B. BVerfGE 9, 3 [BVerfG 03.12.1958 - 1 BvR 488/57] [12]; 12, 341 [346 f.]; 14, 245 [249]; 44, 216 [226]), führt auch hier der Wegfall der Verfassungsnorm nicht zum Wegfall des darauf fußenden Gesetzes, da auch ohne Existenz des früheren Art. 44 Abs. 2 VvB a.F. das Gesetz weiterhin einen in sich sinnvollen Regelungsgehalt hat und angewandt werden kann.
  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern

  • BVerwG, 27.01.1977 - II C 70.73

    Beamter des auswärtigen Dienstes - Versetzung in einstweiligen Ruhestand -

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvL 3/82

    Universität - Wahl zu Kollegialorganen - Mehrheitswahlrecht -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2000 - 6 B 1899/99

    Landtagsdirektor bleibt vorläufig im einstweiligen Ruhestand

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